Männer und Frauen sowie das dritte/diverse Geschlecht werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
• Der Verein führt den Namen „Die Schöneichen“.
• Der Verein hat seinen Sitz in Schöneiche bei Berlin.
• Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Konkreter Förderzweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Ausübung von musikalischer Tätigkeit in Form eines Chores, insbesondere durch die Förderung kultureller Betätigung seiner Mitglieder und die Bereicherung des Kulturlebens der Gemeinde Schöneiche und umliegender Gemeinden. Er stellt sich damit auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
(3) Maßnahmen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wöchentliche Proben, Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen. Die Erfüllung des Vereinszwecks erfolgt ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
(4) Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
§3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Art der Mitglieder
1. Aktive Mitglieder
Jede natürliche Person, die sich regelmäßig an Proben und Konzerten des Chores beteiligt, sowie die Mitglieder des Vorstands nach §5 dieser Satzung.
2. Passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung, die nicht aktiv im Chor singen. Wollen Mitglieder in diesen Status wechseln, müssen sie sich an den Vorstand wenden.
3. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Chor und den Verein besondere
Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
5. Statuswechsel sind beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet dann darüber.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
(3) Beiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins. Diese beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Probemitgliedschaft
Interessierte Sänger haben die Möglichkeit, an bis zu vier Proben teilzunehmen, ohne gegenüber dem Verein Verpflichtungen einzugehen. Danach sind sie für die weitere Teilnahme gehalten, eine Mitgliedschaft im Verein einzugehen. Ausnahmen regelt auf Antrag die Mitgliederversammlung.
(5) Ruhen/ Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
• bei natürlichen Personen durch deren Tod;
• durch Austritt: Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zulässig.
• durch Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als 2 Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
Eine Mitgliedschaft kann ruhen und somit die Zahlungen für einen festgelegten Zeitraum ausgesetzt werden, wenn dies beim Vorstand vorab beantragt wurde. Der Vorstand hat darüber zu befinden und beschließt dann nach Prüfung per Einzelfall.
§4 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung
§5 Der Vorstand
(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Schatzmeister und
• bis zu 3 Beisitzern.
(2) Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
• Aufstellung der Tagesordnung;
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• Führen der Bücher
• Jahresbericht
• Beschlussfassungen über Aufnahme, Streichung, Ausschluss von Mitgliedern sowie über das Ruhen einer Mitgliedschaft.
(3) Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Abwesende können gewählt werden, sofern eine schriftliche Willensbekundung vorliegt. Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wählbar sind nur aktive Mitglieder, die zur Wahl vorgeschlagen werden oder sich selbst vorschlagen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und gibt das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wählen die Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Die Wahl findet geheim statt.
(4) Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit kann persönlich oder online/fernmündlich gewährleistet sein.
(5) Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben per Beleg Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Aufwendungen.
(6) Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenem Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn dem dieser Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, wenn der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen wird.
Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenem Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§6 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Anwesenheit der Mitglieder kann persönlich oder online/fernmündlich gewährleistet sein.
(2) Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied
unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Aufgabenbereiche
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
· die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
· Wahl der Rechnungsprüfer
· die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
· Abstimmung zu Vereinsordnungen;
· die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
· die Entscheidung über Sonderumlagen;
· die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(6) Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schöneiche bei Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§9 Rechnungslegung
Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer überprüfen Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegung.
Die Rechnungsprüfer legen der Mitgliederversammlung den Bericht vor. Der Bericht umfasst die Kassenführung, die zweckentsprechenden Verwendungen der Finanzmittel und die rechnerische Richtigkeit aller Ausgaben und Belege.
§10 Besondere Bestimmungen
Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zu dem Herbeiführen der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützigen oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen bekannt zu geben.
Die Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Nicht erschienene müssen schriftlich zustimmen.
Aus besonderem begründetem Anlass kann der Vorstand die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Die Sonderumlage darf die Höhe des halben jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Über die Sonderumlage entscheidet eine Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit.
§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Die aktiven Mitglieder sollten regelmäßig an den Proben teilnehmen.
Mitglieder haben Informations- und Auskunftsrechte gegen den Vorstand. Jedes Mitglied hat Stimmrechte im Rahmen der Mitgliederversammlung.
§12 Salvatorische Klausel
Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Vereinszweck der gewünschten Bestimmung am nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend.
§13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte gemäß Art. 6 I lit b. DSGVO
Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen zur Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (Datenverkauf etc.) ist nicht erlaubt.